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Militärdienst und seine Eigenheiten

Die Wehrpflicht ist ein unter jungen Leuten polarisierendes Thema. Die einen gehen beim Militär voll auf, die anderen zählen jede Minute ihrer obligatorisch zu absolvierenden Zeit. Der Wehrdienst ist eine besondere Situation bei vielen Schweizer*innen. Die besondere Stellung findet sich auch in der Versicherungswelt wieder. Auch hier gelten für diese Zeit besondere Regeln.

Militärversicherung (MV)

Schweizer*innen– egal welchen Alters und welcher Anstellung – sind während ihrer Verrichtung des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes über die Militärversicherung (MV) gegen finanzielle Folgen von Unfall und Krankheit versichert. Dabei werden u.a. Kosten für Rettungen, Transporte, Eingliederungsmassnahmen nach Unfällen, Abfindungen oder Integritäts- und Hilflosenentschädigungen gezahlt. Ebenso erhalten Hinterbliebene Leistungen wie z.B. Hinterlassenenrenten oder Genugtuungs-Entschädigungen. Voraussetzung ist immer, dass die Kosten infolge einer Gesundheitsschädigung verursacht wurden, die während dem Dienst oder Einsatz für das Militär entstanden sind.

Krankenversicherung

Muss der Dienstleistende aufgrund Unfalls oder Krankheit zum Arzt, erhält er analog der Grund-versicherung der Krankenkasse Leistungen aus der MV. Der Vorteil: die MV verrechnet weder Franchise noch Selbstbehalte, welche normalerweise über die übliche Grundversicherung zum Tragen gekommen wären.

Wird der Militärdienst sogar länger als 60 Tage dauern, kann der Dienstleistende seine eigene Krankenversicherung für die Wehrdienstzeit prämienfrei stellen. Teilweise wird dies auch für die Krankenzusatzversicherungen angeboten. Hier sollte sich aber die Freistellung überlegt werden, da die Militärversicherung nur Leistungen analog der Grunddeckung abdeckt (z.B. Spitalaufenthalte in allgemeiner Abteilung). Weitergehende Leistungen (z.B. halb/ private Abteilung) müssen selbst bezahlt werden bzw. können auch während dem Militärdienst über die eigene Krankenzusatz-versicherung abgerechnet werden.

Taggelder

Hat der Unfall/ die Krankheit einen längeren Ausfall zufolge, erhält der Patient Taggelder aus der Militärversicherung. Diese betragen 80% des Lohns bis maximal CHF 159’502 (analog der Ermittlung für IV-Renten). Dabei wird der Bruttoarbeitslohn (inkl. Familien- und Arbeitszulagen) aus seiner normalen Anstellung für die Berechnung zugrunde gelegt. Dies gilt auch für angestellte Lehrlinge. Die Taggelder werden an den Arbeitgeber entrichtet, der wiederum nach Abzug der Sozialversicherungen den Lohn an die versicherte Person auszahlen muss. Andere Taggeld-Vereinbarungen gemäss Arbeitsvertrag oder Anteile aus höheren Löhnen muss der Arbeitgeber entrichten. Bei Selbstständigen wird im Normalfall das betriebliche Nettoeinkommen für die Berechnung herangezogen. Für Nichterwerbstätige gilt als Lohn der Verdienst, der für eine fremde Arbeitskraft für die gleiche Tätigkeit bezahlt werden müsste.

Die Taggelder werden im Übrigen mit den Erwerbsausfallentschädigungen für Dienstleistende gemäss EO koordiniert, aus denen Soldaten und Rekruten je nach Kurs, Dienstgrad und Anstellung unterschiedliche Tagessätze für ihren Aufenthalt erhalten.

MV anstelle UVG

Wenn während dem Wehrdienst schwerwiegendere Sachen passieren, dann sind es meistens Unfälle. Auch hier besteht Versicherungsschutz über die MV. Da sie die gleiche Deckung wie das UVG abbildet, kommt das UVG des Arbeitgebers für die Unfälle nicht auf, für die die MV zu leisten hat (somit für «Berufsunfälle», das heisst Unfälle während dem Dienst/ Einsatz, nicht aber bei Freizeitunfällen ausserhalb der Dienstzeit – Voraussetzung ist natürlich, dass der Wehrdienstleistende gegen Nichtberufsunfälle versichert ist). Einzig die Unfallzusatzversicherung (UVGZ) bleibt für die Person voll bestehen, sodass bei Unfällen weitergehende Leistungen und Taggelder ebenfalls über das UVGZ abgerechnet werden können. Das UVGZ sieht alle Unfälle während der Militärzeit als Nichtberufsunfälle an, weswegen keine Unterscheidung zwischen «im Dienst/ausserhalb Dienstes» gemacht wird. UVGZ-Leistungen werden entsprechend mit denen der MV koordiniert.

Militärversicherung / Personen- und Privatversicherung

Lehrabgänger ohne Anstellung

Werden Lehrlinge nach Lehrabschluss nicht übernommen und wollen die Auszeit für die RS nutzen, so sind sie ebenfalls ab Beginn der RS über die Militärversicherung versichert. Wird vorab jedoch noch eine Reise geplant, sollte der Lehrabgänger sich über die Abredeversicherung des UVG seines ehemaligen Arbeitgebers schlau machen, um gegen Unfälle in der Zwischenzeit abgesichert zu sein. Genau wie das UVG ruht die Abredeversicherung für die Militärzeit, um die Koordination beider Versicherung sicherzustellen. Jedoch scheidet der Lehrabgänger nach Anstellungsende aus dem UVGZ des Arbeitgebers aus. Um eine Kostenübernahme für eine über die MV hinausgehende Versorgung bei Unfällen zu erhalten, kann der ehemalige Lehrling eine Einzel-Unfallversicherung abschliessen. Hier bieten verschiedene Versicherung auch extra Tarife für junge Leute bis ca. 26 Jahre an.

Abseits der Militärversicherung

Auch wenn man sich in den Kasernen oder auf Übungsorten tummelt – das private Leben steht deswegen nicht (vollends) still. Somit bleiben Schäden nicht immer aus, für die der Dienstleistende Entschädigung haben möchte oder leisten muss.

Hausrat in der Kaserne – Die Aussendeckung macht’s

Wer beispielsweise zum WK einrückt, schleppt nicht nur Militärsachen mit sich. Auch privates Zeug wird mitgenommen (und seien es nur Handy, Kopfhörer, Portemonnaie, etwas Kleidung und Badelatschen… – wir wissen alle, dass weit-aus mehr mitgenommen wird). Wie auf Reisen, sind private Sachen in der eigenen Hausratsversicherung (bzw. der, der Eltern) ebenfalls während dem WK über die Aussendeckung versichert. Somit sind sie gegen grundsätzliche Gefahren wie, Feuer, Einbruchdiebstahl oder Leitungswasser-Schäden versichert. Besteht eine Kaskoversicherung beispielsweise für elektronische Geräte, gilt diese natürlich ebenfalls im WK. Lediglich die Sublimite der Aussendeckung des Vertrags oder von Zusatzversicherungen sind zu beachten (wobei meistens dann doch nicht so viel zum WK mitgeschleppt wird, als dass Die Aussendeckungssumme im Worst Case voll ausgeschöpft werden würde). Das gilt auch bei einfachem Diebstahl. Wird als Beispiel das Handy im WK gestohlen und liegen keine Einbruchspuren vor, werden nur Ersatzkosten über den Zusatz einfacher Diebstahl übernommen. Im Übrigen: Es gibt durchaus Versicherer die einen einfachen Verlust des Handys in der Hausratkaskoversicherung decken. Die Deckung kann bei unklaren Situationen, wie im WK, durchaus vorteilhaft sein.

Nicht nur in der Kaserne wird der einfache Diebstahl zu einer wichtigen Deckung. Auch zu Hause kann es während der Abwesenheit zu Diebstahlschäden kommen (z.B. bei Paketlieferungen, die zu spät zugestellt und vor die Haustür deponiert werden und der Rekrut zum WK schon eingerückt ist. Wird das Paket in seiner Abwesenheit entwendet, gilt auch das als einfacher Diebstahl).

Eine immer wieder (bzw. generell) wichtige Deckung stellt der Grobfahrlässigkeitsverzicht dar. Gerade durch längere Abwesenheiten unbewohnte Wohnungen (wie bei einem WK einer alleinstehenden Person) sind für Einbrecher beliebte Objekte. Sollte es während dem WK zu einem Wohnungseinbruch zu Hause kommen, kommt natürlich die Grunddeckung Einbruchdiebstahl der Hausratsversicherung auf. Jedoch kann es zu Abzügen beim Schadenersatz kommen, wenn beispielsweise die versicherte Person ein Fenster auf Kipp gelassen hatte, wodurch Einbrecher eingestiegen sind. Gerade bei längeren Abwesenheiten wie für den WK gilt dies als grobfahrlässige Handlung. Um Kürzung bei so einem Fall zu vermeiden, ist der Zusatz Grobfahrlässigkeitsverzicht vonnöten.

Privathaftpflicht im Militärdienst

Wer anderen einen Schaden zufügt, kann für den Ersatz haftbar gemacht werden. Dies gilt auch während dem Wehrdienst und schützt daher nicht vor Haftungs-Ansprüchen durch andere. Beschädigt beispielsweise ein Rekrut die Kopfhörer seines Kameraden, so muss er für die Reparatur oder (falls nötig) den Ersatz aufkommen. In solchen Fällen tritt die Privathaftpflicht des Verursachers ein und übernimmt Kosten für gerechtfertigte Ansprüche bzw. bietet Rechtsschutz bei ungerechtfertigten Ansprüchen – wie im Privatleben auch.

Schäden an Militär- und Zivilschutzmaterial, Auslandseinsätze

Eine Ausnahme in der Privathaftpflicht gibt es dann doch. Wird die persönliche Ausrüstung, die vom Bund gestellt wird, vorsätzlich oder grobfahrlässig beschädigt bzw. geht verloren, so hat der Verursacher selbst dafür aufzukommen. In der Privathaftpflicht werden Schäden an Dienstmaterial (somit der persönlichen Ausrüstung wie auch sonstiges Militär oder Zivilschutzmaterial) ausgeschlossen, da das Schadenpotential zu gross und damit nicht für die Versicherer tragbar ist. Immerhin: Im Militärgesetz wird nur eine Haftung für Schäden seitens Verursacher eingeräumt, wenn dieser grobfahrlässig oder vorsätzlich handelte. Bei fahrlässiger Handlung wird zumindest gemäss Militärgesetz in erster Linie keine Haftung eingeräumt. Auch Schäden an Militärfahrzeugen werden in der Regel vom Militär getragen bzw. über deren Fahrzeugversicherung abgerechnet. Daher sollten Soldaten (auch wenn sie dem Dienst nicht wohlwollend sind) auf das gestellte Material Acht geben.

Ebenfalls in der Haushaltsversicherung ausgeschlossen werden Auslandseinsätze für das Militär sowie Tätigkeiten die zu kriegerischen Handlungen zählen. Für solche Einsätze können Reiseversicherungen über Kooperationspartner für das Schweizerische Militär (aktuell Europ Assistance) abgeschlossen werden, über die u.a. auch das Reisegepäck abgedeckt werden können.