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Versicherungen für Ärzte

Allgemein

Die Medizinalbranche umfasst viele Spezialgebiete, in denen Ärzte arbeiten. Wir fokussieren uns daher auf klassische Arztpraxen von Allgemein-, Zahn- und Tierärzten. Sachversicherungstechnisch muss der Fokus auf Spezialgeräte gelegt werden, während in der Betriebshaftpflicht ganz klar die gesetzlichen Regelungen und heiklen Aufklärungspflichten im Vordergrund stehen.

 

Geschäftssachversicherung

Zum Inventar gehören neben typischen Wartezimmer- und Empfangseinrichtung (wie Stühle, Tresen, Büroelektronik, etc.) insbesondere die Behandlungszimmer mit Behandlungsstühlen und – liegen sowie medizinische Utensilien. Ebenso gehören Lagerräume, Hygieneartikel, Medikamente und Produkte zum Verkauf dazu. Je nach Grösse und Behandlungsgebiet umfasst das Inventar Spezialgeräte und -maschinen (z.B. Röntgengeräte, OP-Lampen etc.), die mit einer adäquaten Summe berücksichtigt werden müssen.

 

Technische Versicherung

Gerade bei den teuren Spezialgeräten macht eine technische Versicherung Sinn. Über diese können technische Risiken wie Betriebsschäden (z.B. Kurzschluss) und Kaskoschäden (z.B. Sturz) versichert werden. Viele Gesellschaften bieten Pauschaldeckungen für Medizinische Ausrüstungen (wie z.B. den Notfallkoffer) und Büroelektronik an, die in jeder Praxis zu finden sind.

 

Verderb von Medikamenten und Kühlgut

Arztpraxen müssen bestimmte Medikamente und Impfstoffe kühl lagern. Fällt nun der Kühlschrank z.B. aufgrund technischen Versagens aus und die Kühlkette wird unterbrochen, muss die Kühlware entsorgt und ersetzt werden – auf eigene Rechnung des Arztes! Hier hilft die Deckung «Verderb von Kühlgut» aus, die für die Neuanschaffungen der Medikamente sowie des Kühlschranks aufkommt.

 

Haftpflichtversicherung

Aufgrund der scharfen rechtlichen Lage und damit verbundenen Sorgfaltspflichten ist eine Berufshaftpflicht für den Arzt heutzutage unabdingbar. Hierzu gehen wir später noch vermehrt ein. Je nach Anstellung benötigt der Arzt eine eigene Haftpflicht (Arbeit in eigener Arztpraxis oder teils auch als Auftragsarzt im Spital) oder er ist über das Spital (Anstellung als Mitarbeiter im Spital) versichert. Die Haftpflicht umfasst in der Regel die Betriebshaftpflicht (für die Praxis im Allgemeinen) und die Berufshaftpflicht (für die medizinische Tätigkeit).

 

Betriebshaftpflicht

Über die Betriebshaftpflicht werden durch das Praxisteam verursachte Personen- und Sachschäden versichert. Hierunter fallen auch Umweltschäden (z.B. Klage der Gemeinde, da Mitarbeiter versehentlich kontaminierte Verbände mit dem Hausmüll entsorgt hat, anstatt im vorgeschriebenen Sondermüll), Besucherunfälle (Patient rutscht auf nassen Boden aus und verletzt sich) oder Produktrückrufkosten über Medien (z.B. Aufruf zur Rückgabe über die Zeitung bei Verkauf von fehlerhaft produzierten Zahnbürsten). Bei den meisten Gesellschaften werden diese Deckungen in einem Standard-Paket für Ärzte bereits angeboten.

 

Mieterschäden

Ärzte mieten sich in vielen Fällen in ihre Lokalitäten ein, wodurch sie natürlich auch in einem Mietverhältnis stehen. Kosten für unvorhergesehene entstandene Haftpflichtschäden können über die Mieterschadendeckung versichert werden. Auch hier gilt natürlich: baulich vorgenommene Veränderungen für die Praxis sind nicht mitversichert.

 

Berufshaftpflicht

Ärzte unterliegen scharfen Rechtsgrundlagen sowie Sorgfalts- und Aufklärungspflichten bezüglich Behandlungen. Der Patient muss zu jeder Behandlung angemessen informiert werden und der Behandlung zustimmen (egal ob medikamentöse Behandlung, Wurzelkanalbehandlungen oder kleinere Operationen). Da die Erwartungshaltung aufgrund des medizinischen Fortschritts beim Patienten sich stetig erhöhen, nehmen seit Jahren Rechtsstreitigkeiten zu Behandlungsfehlern und Haftungsfragen bei Ärzten zu. Kann in solchen Fällen der Arzt seine Unschuld nicht vollständig beweisen, haftet er für Schäden, die aufgrund des Behandlungsfehlers entstanden sind – heute und auch für zukünftig entstehende Mehrkosten des Patienten! Solche horrenden Personen-/ Sach- und reine Vermögensschäden können über die Berufshaftpflicht

gedeckt werden. Für unbegründete Ansprüche ist zumeist auch die Rechtsschutzdeckung im Strafverfahren mit höherer Versicherungssumme bereits mitversichert.

Die Haftpflicht umfasst überdies auch Schäden aus Abhandenkommen von Kundenakten, datenschutzrechtliche Haftungen oder Falschverordnungen ohne weitergehende Schäden (z.B. Brillenfalschverordnung, aufgrund dessen Brillengläser falsch hergestellt wurden).

 

Strahlenschäden

Viele Arztpraxen hantieren mit Röntgengeräten, wodurch sie auch Haftungen für Schäden aufgrund Strahleneinwirkungen übernehmen müssen. Diese Deckung ist daher meist standardmässig in der Haftpflicht für Ärzte enthalten.

 

Geltungsbereich

Durch die ärztliche Berufung ist der Arzt auch im Privatleben verpflichtet, Erste-Hilfe-Leistungen in seinem beruflichen Ermessen zu leisten. Daher gilt die Haftungsdeckung weltweit für entstehende Schäden. Selbst in USA/ Kanada werden ausserdienstliche Erste-Hilfe-Leistungen mitversichert. Das heisst im Urlaub – jedoch nicht, wenn er sich beruflich dort aufhält!

 

Ausschluss Schönheitschirurgie

Die Haftpflichtversicherung ist immer auf die klassische Schulmedizin (teils Komplementärmedizin) ausgelegt. Bereiche der plastischen oder Schönheitschirurgie sind jedoch ausgeschlossen. Bietet z.B. der Hautarzt noch Botox-Behandlungen an, so muss die Versicherung solcher Behandlungen extra angefragt werden. Das gleiche gilt auch für viele Alternativbehandlungen (z.B. chinesische Heilkunst).

 

Erweiterungen möglich

Für die meisten Arztpraxen sind die angebotenen Versicherungen bereits umfangreich. Wenn es sich jedoch um kleinere Privatkliniken handelt oder der Arzt angesprochene «Extra-Behandlungen » anbietet, sollte die genaue Tätigkeit geklärt und Deckungen individuell angefragt werden.