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Versicherungen für die Reparaturwerkstätte

Das Motorfahrzeug-Gewerbe ist versicherungstechnisch speziell, weswegen es einen zweiteiligen Artikel geben wird. Im ersten Teil geht es um Reparaturwerkstätten ohne Fahrzeughandel. Bei Werkstätten müssen in der Haftpflicht neben der Tätigkeit an fremden Fahrzeugen die SVG-Gesetze beachtet werden. In der Sachversicherung wiederum sind insbesondere Hebebühnen, das teure Material und auch Spritzkabinen oder Pneu-Lager richtig zu kalkulieren.

 

Geschäftssachversicherung

Fahrhabe – Grundgefahren

Im Grunde besteht das Unternehmen aus einer Werkstatt und evtl. ein paar Büroräumen. So wird in erster Linie auch das Inventar gesehen. Das heisst das Inventar in Büros (Tische, Computer etc.) sind genauso in der Fahrhabe versichert, wie in der Werkstatt (Werkzeuge, Putzmittel, Ersatzmaterial), solange sie im Eigentum, zur Miete oder Leasing der Firma sind. Hier ist jedoch die Kalkulation der Versicherungssumme besonders wichtig, da sich die Firmen sehr in der Grösse der gelagerten Ware und auch in der Ausstattung der Maschinen unterscheiden. Dies betrifft nicht nur Einrichtungsgegenstände wie Hebebühnen, Lager (Regale) und Spritzkabinen, sondern auch das Werkzeug (bei Markenvertretern wie AMAG-Garagen ist teures Spezialwerkzeug ebenfalls versichert). Als grobe Summenvorstellung: Bei Garagen ohne Markenvertretungen mit 1 – 3 Arbeitsplätzen sind Inventarsummen zwischen CHF 120’000 und CHF 150’000 (mit Markenvertretungen CHF 310’000 bis CHF 380’000) durchaus üblich – mit dem Umfang der Ausstattung (z.B. mehrere Lifte) steigend!

 

Anvertrautes Dritteigentum / Fremde Fahrzeuge

Bietet die Werkstatt Einlagerungsmöglichkeiten an (wie die Lagerung von Winterpneus oder das Winterlager für Motorräder/ Boote), müssen diese in der Sachversicherung zusätzlich versichert werden. Hierbei geht man in der Regel von dem maximal möglichen Lagerbestandswert aus. Wichtig: Für eingelöste Fahrzeuge gilt die Deckung als Differenzdeckung zu bestehenden MF-Versicherungen (Voll-/ Teilkaskoversicherungen).

 

Technische Versicherung

Besonders bei einer neuen oder hochwertigen Werkstattausstattung sollte über die Technische Versicherung nachgedacht werden, die im Kaskofall Schäden übernimmt. Dies ist jedoch auch wegen dem Preis-Leistungs-Verhältnis eine individuelle Entscheidung.

 

Betriebshaftpflicht

Im MF-Gewerbe ist die enge Verbundenheit mit dem SVG (Strassenverkehrsgesetz) das besondere, was auch einen grossen Einfluss auf die Betriebshaftpflicht hat. Die Basis bildet die normale Betriebshaftpflichtversicherung, über die das Risiko aus dem Betrieb der Garage versichert ist. Diese wird um weitere Deckungen aufgestockt.

 

Mieterschäden

Wie bei anderen Firmen auch, sollte die Deckung von Mieterschäden eingeschlossen werden, wenn die Werkstatt in den Räumlichkeiten eingemietet ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Werkstatt auch als versicherte Räume gelten. Je nach Gesellschaft muss die erweiterte Mieterschadendeckung eingeschlossen werden.

 

Deckung gemäss SVG 71

Das SVG 71 regelt u.a. die Haftung des Garagisten vor übernommene Kundenfahrzeuge. Sobald der Garagist das Kundenfahrzeug für Reparaturen, Wartungen oder Aufbewahrungen etc. übernimmt, haftet nur noch er bei verursachten Schäden durch das Fahrzeug (nicht mehr die MF-Haftpflicht des Kunden). Daher ist die Haftpflicht-Deckung nach SVG 71 für alle Firmen im MF – Gewerbe obligatorisch zu versichern. Dies gilt auch für «Hilfsbetriebe» im MF-Gewerbe wie Fahrzeug-Sattlereien oder -Spenglereien.

 

Schäden an aufbewahrten oder bearbeiteten Fahrzeugen

Als Reparaturwerkstatt werden (natürlich) Arbeiten direkt am Kundenfahrzeug vorgenommen. Entsprechend wichtig ist es, Schäden an dem Fahrzeug versichert zu haben, die bei Ausführung der Tätigkeit entstehen können. Als Arbeit gilt hier nicht nur die direkte Tätigkeit am Fahrzeug, sondern auch entstehende Schäden, die bei Probefahrten mit dem Kundenfahrzeug passieren (z.B. bei Kontrollfahrten) sowie beim Abschleppen, bei Überführungsfahrten oder nach der Ablieferung an den Kunden aufkommen. Zudem sind Kundeneffekte limitiert mitversichert, die während der Zeit beim Garagisten beschädigt oder durch Aufbrechen des Fahrzeugs entwendet werden.

Aber Achtung: Da gerade bei Reparaturen die Abgrenzung des unmittelbaren Tätigkeitsbereichs (und somit die Abgrenzung zum Gewährleistungsschaden) schwierig ist, haben viele Gesellschaften Gruppen von Fahrzeugteilen gebildet, die bei einer Tätigkeit mit zum bearbeiteten Teil zählen. Als Beispiel wird bei der Kontrolle eines Lüftungsschlauchs die ganze Klimaanlage als direkt bearbeitetes Teil angesehen. Wird bei dieser Kontrolle jedoch die Motorhaube zerkratzt, würde die Zusatzdeckung für den Schaden an der Motorhaube aufkommen. Es gibt aber mittlerweile auch Gesellschaften, die keine Bildung der Fahrzeuggruppen mehr vornehmen. Des Weiteren werden Schäden an Flüssigkeitssystemen generell ausgeschlossen (wie das Befüllen mit falschem Motoröl). Und immer sind Gewährleistungsschäden nicht versichert.

Vorstellung Gewerbe: MF-Gewerbe Teil 1 ⦁ Leistungsvergleiche ⦁ Gesellschaftsnews

Kurz zusammengefasst benötigt der Garagist folgende Haftpflichtdeckungen:

 Grunddeckung: Betriebsrisiko (z.B. Folgeschäden durch fehlerhaften Radwechsel)

 SVG 71: übernommene immatrikulierte Kundenfahrzeuge (z.B. für Probefahrten)

 Schäden an aufbewahrten/ bearbeiteten Fahrzeugen: z.B. Schäden am Kundenfahrzeug selber bei Probefahrten

 U-Schilder: übernommene nicht immatrikulierte Kundenfahrzeuge (z.B. für Überführungen)

 

Erweiterungen möglich

Wie angekündigt, haben wir uns auf Werksstätten konzentriert. Die Versicherung kann natürlich noch um weitergehende Tätigkeiten (wie Fahrzeughandel) erweitert werden. Hierauf werden wir uns im nächsten Beitrag konzentrieren.