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Versicherungen für Maler, Tapezierer & Gipser

Maler, Gipser und Tapezierer sind klassische Berufe im Baunebengewerbe. Die Besonderheit besteht darin, dass er nicht nur sein Geschäft und Lager versichert, sondern auch sein Inventar auf Baustellen hat und Tätigkeiten bei Kunden direkt vor Ort ausführt.

Geschäftssachversicherung Fahrhabe

Zur typischen Fahrhabe eines Maler- und Gipsergeschäfts gehören neben Ware wie Farben, Tapeten oder Gips auch Werkzeuge und Hilfsmittel (Leiter, Tapeziertische, etc.) und Berufskleidung sowie etwas Büroinventar dazu. Solche Fahrhabe ist in der Grunddeckung einer Geschäftsversicherung abgesichert. Eine spezielle Beachtung braucht es hier in erster Linie nicht.

Grundgefahren: Feuer, Elementarereignisse, Wasser, Einbruchdiebstahl

Wie in jeder Geschäftssachversicherung bilden diese Gefahren die Basis der Sachversicherung. Bei einem Maler-/ Gipsergeschäft ist für das Geschäft, Werkstatt oder Lager selbst die Grunddeckung ausreichend. Worauf geachtet werden muss ist die sogenannte Aussendeckung (d.h. Fahrhabe, die sich ausserhalb des Geschäftsstandorts befindet, wie bspw. Material auf der Baustelle)

Material auf der Baustelle oder beim Kunden

In der Grunddeckung ist die Fahrhabe prozentual von der gesamten Fahrhabesumme auch versichert, wenn diese sich ausserhalb des Geschäfts selbst befindet (wie eben z.B. auf der Baustelle). Dadurch besteht automatisch eine Absicherung für die genannten Grundgefahren Feuer, Wasser und Einbruchdiebstahl auf Baustellen.

Was jedoch je nach Gesellschaft zusätzlich versichert werden muss, ist der einfache Diebstahl von Sachen auf Baustellen. Dies ist vor allem dann relevant, wenn das Gebäude, in dem Arbeiten vorgenommen werden, noch nicht komplett verschliessbar ist (z.B. bei fehlenden Türen oder Fenster) oder das Maler-Inventar in einem Baucontainer / Baracke draussen auf der Baustelle für die Dauer der Arbeiten deponiert werden. Werden hier Sachen entwendet, gilt nach Versicherungsdefinition dies nicht als Einbruchdiebstahl, sondern als einfacher Diebstahl und ist daher bei einigen Gesellschaften ohne den Zusatz nicht versichert.

Wichtig: auch beim Einschluss des einfachen Diebstahls muss der Raum, in dem die Sachen gelagert werden, abgeschlossen sein. Frei herumliegendes Material, welches entwendet wird, ist nicht versicherbar und bleibt im eigenen Risiko der Firma.

Baugerüste auf Baustellen

Viele Maler und Gipser haben eigene Baugerüste, die sie auf Baustellen für ihre Arbeiten installieren. Solche Gerüste sind meist nicht über die Bauversicherung des Bauherrn gedeckt, wodurch das Risiko bei der Firma bleibt. Ähnlich wie beim Material ist dies über die Aussenversicherung gegen die Grundgefahren gedeckt. Wichtig sind hier jedoch auf ausreichende Versicherungssummen zu achten (Das durchschnittliche Baugerüst kostet gerne mal CHF 50’000). Zudem gelten Gerüste als Elementar-Spezial-Sachen, wodurch Schäden durch Elementarereignisse zusätzlich versichert werden müssen.

Betriebsunterbruch

In der Geschäftsversicherung ist es möglich, einen Tätigkeitsunterbruch aufgrund eines vorangegangenen Schadens der Grunddeckung zu versichern. Ist es der Firma z.B. nach einem Grossbrand nicht mehr möglich die Arbeit auszuführen, da beispielsweise Maschinen oder Material erst mit langen Lieferzeiten wiederbeschafft werden müssen, übernimmt die Versicherung den Ausfall des wegbrechenden Umsatzes sowie entstehende Mehrkosten (wie Miete von Maschinen und Räumlichkeiten) während dieser Zeit. Bei einem «einfachen» Maler- und Gipsergeschäft stellt sich die Frage meist weniger, da das benötigte Arbeitsmaterial und die Ware kurzfristig wiederbeschafft werden können. Interessant wird die Deckung bei Malergeschäften, die zusätzlich Lackierungen oder Sandstrahlungen von Stücken anbieten und hierfür Spritz- oder Sandstrahlkabinen besitzen. Werden solche Kabinen durch einen Schadenfall beschädigt und sind für eine gewissen Zeit unbrauchbar, kann meist kein kurzfristiger Ersatz aufgebaut werden und diese Aufträge brechen für die Reparaturzeit weg. Hier macht es Sinn, die Umsatzeinbussen und Mehrkosten zusammen zu kalkulieren und allenfalls eine Betriebsunterbrechung zu versichern.

Betriebshaftpflichtversicherung Grunddeckung

Die Betriebshaftpflichtversicherung bietet vereinfacht gesprochen die Übernahme von berechtigten Schäden, die die Firma einer Drittperson zugefügt hat und die Abwehr unberechtigter Ansprüche, die an die Firma gestellt werden. Hierbei sind immer neben dem Firmeninhaber auch Angestellte und Mitarbeiter mitversichert.

Es geht hierbei immer um die beschriebene Tätigkeit der Firma und alle dazugehörenden Aufgaben und Pflichten des Betriebs.

Bearbeitungs- und Obhutsschäden – direkte oder indirekte Schäden?

Bei einem Maler- und Gipsergeschäft liegt das Hauptaugenmerk auf den Bearbeitungsschäden. Als Beispiel: Der Maler streicht eine Wand eines Kunden. Er bearbeitet damit eine fremde Sache und muss für Schäden, die er bei der Ausführung verursacht, einstehen. Wichtig: Es geht hierbei um Schäden, die nicht die eigentliche Arbeit betreffen. Tapeziert beispielsweise der Maler eine Wand, ohne vorab die alte Tapete fachgerecht zu entfernen oder vorzubereiten, weswegen in der Folge die neue Tapete beulen schlägt oder abfällt, so ist dies nicht versichert. Es wäre eine Gewährleistung, die auf die übliche Berufstätigkeit zurückzuführen ist (getreu dem Motto «der Maler muss das wissen, es ist Teil seines Berufs. Pfusch ist nicht versicherbar»). Tapeziert der Maler nun aber eine Wand und haut mit der langen Tapezierrolle aus Versehen in eine hinter ihm stehende Vitrine des Kunden, wodurch Glasscheiben zu Bruch gehen, so ist dies über die indirekte Bearbeitungsschäden versichert. Die Vitrine gehört nicht zu seinem Arbeitsbereich und steht «passiv» in der Umgebung. Da je nach Arbeitsumgebung die Abgrenzung zwischen passiven Arbeitsbereich und dem aktiven Arbeitsbereich fliessend sind, ist es sinnvoll, die direkten Bearbeitungs- und Obhutsschäden zusätzlich zu versichern. Einige Gesellschaften bieten zudem nur die Kombination beider Zusätze an.

Reinigungskosten

Wo gemalt und vergipst wird, wird auch gekleckert. Das ist bei der Arbeit als Maler und Gipser nicht auszuschliessen. Insbesondere bei Gipsern kann jedoch versehentlich Gipsmasse an Stellen gelangen, die (wenn sie beim Entdecken schon getrocknet sind) nur aufwendig entfernt werden können oder im schlimmsten Fall die Aufbereitung der betroffenen Sache nach sich zieht. Bei kleineren Klecksen ist dies meist kein grosses Drama. Fällt jedoch dem Gipser beim Hereintragen der gefüllte Eimer herunter und verteilt sich auf den frisch gefliesten Boden, kann eine Reinigung der Fugen nur aufwendig vorgenommen werden. Solche Reinigungskosten können über die Betriebshaftpflicht abgesichert werden. Bei einem reinen Maler stellt sich die Frage meist weniger, da Farbkleckse von herkömmlichen Farben meist auch im getrockneten Zustand gut entfernt werden können und etwaig entstehende Reinigungskosten meist innerhalb des Selbstbehalts liegen.

Ermittlungs- und Behebungsschäden

Insbesondere für Gipser kann diese Deckung im Schadenfall wichtig werden. Bei Bauprojekten werden immer auch nach dem Verputzen durch den Gipser an den Wänden Montagen vorgenommen (sei es die Montage der Küche oder Badmöbel oder die innenarchitektonische Beleuchtungskonstruktion in Geschäftsräumen). Wurde nun jedoch die Wand mangelhaft verputzt, wodurch der Gipser die Wand ausbessern muss, muss natürlich zuerst das Montierte wieder entfernt werden, welches zu Mehrkosten führt. Die Kosten für den Zeitaufwand der Demontage oder auch für Sachen, die beschädigt werden müssen (z.B. sollten montierte Teile an die Wand geleimt worden sein und können nur von der Wand abgebrochen werden) werden über die Zusatzdeckung übernommen. Wichtig bei diesem Zusatz ist, dass die zu demontierenden Sachen nicht durch den Gipser selbst angebracht wurden und es sich entsprechend um Sachen einer fremden Firma handelt. Zudem werden über den Zusatz nur die Kosten für eben diese Demontagen/ Abbrüche übernommen, nicht jedoch die Behebung des eigentlichen mangelhaften Verputzes. Dies wiederum wäre (je nach Situation) ein ausgeschlossener Gewährleistungsschaden oder ein versicherter Schaden über die Grunddeckung (wie bereits bei den direkten Bearbeitungsschäden erklärt). Auch gilt die Deckung nur für Arbeiten an unbeweglichen Teilen (wie an Gebäuden). Daher ist diese Deckung weniger etwas für Lackierer, da es bei zu lackierenden Sachen meist um Mobiliar oder Teile handelt, die man leicht demontieren kann und somit als beweglich gelten.

Mieterschäden

Viele Maler haben ihre Lagerstätten nur angemietet und stehen somit in einem Mietverhältnis. Für solche Firmen sollten Mieterschäden für Lager und Werkstatträumlichkeiten geprüft werden. Viele Gesellschaften haben Mieterschäden bereits in der Grunddeckung versichert. Jedoch gibt es durchaus noch Gesellschaften, die die Absicherung nur per Zusatz anbieten oder genau solche Räumlichkeiten ausschliessen.

Fragen

Die genannten Deckungen sind für einen typischen Maler- und Tapezierbetrieb aufgestellt. Wenn der Betrieb weitere Tätigkeiten ausübt (z.B. Betrieb inkl. Verkaufsladen für Malereizubehör oder die Ausübung weiterer Handwerkstätigkeiten wie z.B. Installateur, Gipser) oder bei sehr grossen Bauprojekten (wie Bau von Geschäftsgebäudekomplexen oder Industriehallen) mitwirkt, sollten weitere Zusätze geprüft werden. Natürlich helfen wir Ihnen hierbei gerne.