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Unfallversicherung – Kürzungen und wie man diese versichern kann

Wird ein Nichtberufsunfall grobfahrlässig herbeigeführt oder verunfallt eine Mitarbeitende beim Ausüben einer gefährlichen Sportart, werden die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert. Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit, den Differenzbetrag einer allfälligen Kürzung mit einer Zusatzversicherung in den meisten Fällen auszugleichen.

Kürzungen bei Grobfahrlässigkeit

Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in der Versicherung Leistungen bei Nichtberufsunfällen gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Was bedeutet grob fahrlässig konkret? Kurz gesagt: Dinge, die nicht hätten passieren dürfen. Das sind also Verhaltensweisen, die ein Unverständnis oder ein Kopfschütteln auslösen, die eine Grenze des Tolerierbaren überschreiten oder eine moralische Verurteilung nach sich ziehen. Beispiele sind: Nichtbenützen von Trottoirs, Missachten von Lichtsignalen, Überfahren von Sicherheitslinien, gefährliches Überholen, zu schnelles Skifahren unter Alkoholeinwirkung, Sprung in einen Fluss mit kaltem Wasser, Betrunkener verliert beim Treppensteigen das Gleichgewicht.

Kürzungen bei gefährlichen Sportarten

Zudem werden gemäss Art. 39 UVG und Art. 50 UVV auch Kürzungen gemacht, wenn ein Nichtberufsunfall auf ein Wagnis zurückzuführen ist. Dabei wird zwischen absoluten und relativen Wagnissen unterschieden. Bei Unfällen aus absoluten Wagnissen werden die Geldleistungen gemäss Art. 50 UVV um 50 % gekürzt. Beispiele für ein absolutes Wagnis sind Base-Jumping, Motorbootrennen inkl. Training oder Tauchen in einer Tiefe von mehr als 40 Meter. In besonders schweren Fällen, zum Beispiel bei der Durchführung einer sehr schwierigen Bergtour im Alleingang, bei schlechtem Wetter und trotz Warnung durch erfahrene Bergsteiger, können die Geldleistungen gar verweigert werden. Bei relativen Wagnissen können die Geldleistungen ebenfalls um 50 % gekürzt werden, wenn bei Sportarten bzw. Tätigkeiten mit grossen Risiken die üblichen Regeln oder Vorsichtsgebote in schwerwiegender Weise missachtet wurden. Ein Beispiel für ein relatives Wagnis sind Schneesportaktivitäten abseits markierter Pisten, bei schwerwiegender Missachtung der üblichen Gebote (ungenügender Ausrüstung, Erfahrung oder bei schlechtem Wetter etc.). Unfallversicherungen kürzen «nur» die Geldleistungen, insbesondere Taggelder und Renten. Kosten für die Rettung, Behandlung, Medikamente oder Transporte dürfen nicht gekürzt werden.

Ihre Möglichkeit als Arbeitgeber

Diese Kürzungen führen auch bei Arbeitgebern zu herausfordernden Situationen. Beispielsweise wenn eine langjährige Mitarbeitende aufgrund eines Unfalls erwerbsunfähig wird und die Invalidenrente aus der Unfallversicherung um 40% gekürzt wird, weil der Unfall während einem Quadrennen geschah. Oder wenn der Arbeitgeber den Hinterbliebenen eines Angestellten mitteilen muss, dass aus der Hinterlassenenrente der Unfallversicherung gar keine Leistungen folgen. Der Angestellte habe den tödlichen Absturz nämlich beim Bergsteigen erlitten, und zwar im Alleingang bei schlechtem Wetter. Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit, den Differenzbetrag einer allfälligen Kürzung mit einer Zusatzversicherung in den meisten Fällen auszugleichen. Diese Zusatzversicherung ist mit Kosten von 0.02% bis 0.005% der Lohnsumme dermassen günstig, dass sich ein Einschluss in der Regel für jeden Arbeitgeber lohnt.