Die Gastronomie ist sehr vielfältig, weswegen wir uns auf typische Restaurants konzentrieren werden. Der Verkauf und Konsum von selbst zubereiteten Speisen stellt haftpflichtrechtlich und hygienetechnisch den Grossteil des Unternehmensrisikos dar. Viele Besitzer mieten sich zudem mit ihren Lokalitäten ein, wobei die Inventarsummen genauso unterschiedlich sind, wie die Geschmacksnuancen.
Geschäftssachversicherung
Fahrhabe – Grundgefahren
Egal, ob Haute Cuisine-Restaurant oder das gutbürgerliche Gasthaus von nebenan: Im Grunde handelt es sich um einen Laden mit Inventar wie Stühle, Tische, Tresen sowie einer Küche mit (meist eingekauften) Geräten. Zur Fahrhabe gehören natürlich auch die (gelagerten) Lebensmittel, die ebenfalls mitversichert sind. Die Fahrhabesumme ist dabei sehr unterschiedlich und sollte auf die Grösse und Ausstattungen abgestimmt werden. Ein Aussenbereich des Ladens und Kühlräume sollten bei der Kalkulierung nicht vergessen werden. Gerade bei Küchenausstattungen und Kühlmöglichkeiten kann es zu grossen Unterschieden kommen, wobei sowohl Geräte im Eigentum, als auch gemietete/ geleaste zur Fahrhabe zählen. Zudem gibt es kantonale Unterschiede, was die festinstallierte Kücheneinrichtung anbelangt, da viele Kantone diese nicht über die Gebäudeversicherung (wie im Privathaushalt üblich) versichern. Eine Kücheneinrichtung kostet gut und gerne mal zwischen CHF 300’000 und CHF 500’000.
Sollte der Restaurantbesitzer mehrere Läden besitzen, so können diese in einer Police (mit Aufführung der Standorte und deren jeweiligen Inventarsummen natürlich) versichert werden. Hierbei besteht Freizügigkeit unter den Standorten, sodass «wanderndes Inventar» in beiden Läden versichert wäre.
Hygieneversicherung
Durch die Zubereitung frischer Lebensmittel herrschen in der Gastronomie strenge Hygienevorschriften. Trotz guter Qualitätskontrolle der Produkte und Einhaltungen von Hygienemassnahmen kommt es immer wieder vor, dass Schädlinge eingeschleust oder Viren und Bakterien durch Lebensmittel auf den Mitarbeiter übertragen werden. Wird dann behördlich die Schliessung oder ein Tätigkeitsverbot für eine Zeit lang ausgesprochen, kommt es zu Ertragseinbussen und evtl. Mehrkosten für die Dekontamination des Ladens. Solche Kosten können über eine Hygieneversicherung abgedeckt werden und die Möglichkeit sollte zumindest mit dem Kunden besprochen werden. Je nach Grösse und Umsatz des Unternehmens kann diese vom Kosten-Nutzen- Verhältnis sinnvoll sein. Aber eines vorweg: Eine behördlich angeordnete Schliessung aufgrund Pandemie-/ Epidemie-Viren (wie Corona oder Grippe) sowie Krankheiten, die durch Mitarbeiter auf das Team übertragen wurden, werden bei allen Versicherern mittlerweile ausgeschlossen.
Verderb von Kühl-/ Tiefkühlwaren
Fällt durch einen technischen Defekt die Kühlanlage aus, kommen einige Mehrkosten auf den Ladenbesitzer zu: Entsorgungskosten der Lebensmittel, Miete von Ersatzkühlgeräten, Reparatur oder Ersatzkosten der ühlanlage, Ersatz oder Reparatur von anderen Ladeneinrichtungen (wie durch das Kondenswasser aufgequollener Bodenbelag). Solche Kosten können über den Zusatz «Warenverderb» versichert werden. Je nach Gesellschaft, kann dies bereits in der Grunddeckung enthalten sein.
Betriebshaftpflicht
Für den normalen kleinen Laden ist die Grunddeckung der angebotenen Betriebshaftpflichtversicherung bereits gut umfangreich. Hierüber sind Risiken wie Unachtsamkeiten von Kellnern (Verschütten des Rotweins auf die Gast-Bluse), Besucherunfälle im Restaurant oder Aussenanlage (sei es durch einfaches stolpern oder umwehenden Sonnenschirm), Schäden durch Lebensmittel (z.B. Gast verdirbt sich den Magen durch den servierten Salat) versichert. Lediglich folgende Deckungen sollten auf den Bedarf geprüft werden:
Mieterschäden
Viele Restaurants und Imbiss-Läden sind nur in den Räumlichkeiten eingemietet. Unvorhergesehene Schäden an den Mieträumen können über die Betriebshaftpflicht versichert werden. Jedoch sind selbst vorgenommene baulichen Veränderungen nicht versichert. Auch Schäden an gemieteten Geräten können je nach Gesellschaft eingeschlossen werden, sodass auch Küchengeräte oder ganze Küchenanlagen mitversichert werden können.
Garderobenschäden
Immer wieder kommt es zu Diebstählen an offenen Restaurantgarderoben. Hier besteht jedoch keine gesetzliche Haftung seitens Restaurantbesitzers, wenn ein Gast die offen zugängliche Garderobe für seine Jacke nutzt. Erst, wenn im Restaurant die Jacke gegen Abgabe einer Kontrollmarke vom Personal übernommen oder die Jacke in einen abgeschlossenen Raum/ ständig überwachten Bereich gebracht wird, besteht eine gesetzliche Haftung bis CHF 1’000 Schadenhöhe. Für höhere Schäden haftet der Restaurantbesitzer nur, wenn der Schaden auf sein Verschulden (oder vom Personal) zurückzuführen ist (z.B. stundenlanges unbeaufsichtigt lassen der Garderobe). Für Wertsachen und Dokumente besteht jedoch nie Haftung. An diese Gesetzeslage knüpfen auch Versicherer an und bieten im Fall der gesetzlichen Haftung Versicherungsschutz über die Betriebshaftpflicht.
Produkterückrufkosten
Stellt der Restaurantbesitzer in einer Manufaktur eigene Produkte her, die er nebenbei noch verkauft (wie Brauerei, Pasta-/ Gewürz-Manufaktur), sollte das Produktehaftpflichtrisiko nicht ausser Acht gelassen werden und allenfalls Produkterückrufkosten mitversichert werden. So würden Mehrkosten, die durch eine Rückrufaktion von bereits verkauften mangelhaften Produkten übernommen werden.
Erweiterungen möglich
Wie bereits beschrieben, gibt es im Gastronomie-Bereich die unterschiedlichsten Formen, die auch individuelle Risiken mit sich bringen. Eine detaillierte Analyse des Unternehmens ist daher unerlässlich, um die Geschäftsversicherung noch um Feinheiten zu ergänzen. Die oben genannten Deckungen bieten jedoch für viele Restaurants bereits einen umfassenden Schutz.