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Versicherungen für den Detailhandel

Boutiquen, Kiosk und kleine Läden

Unter Detailhandel werden Unternehmen angeordnet, die fertige Waren oder Produkte für die Weiterverarbeitung an einen Endkunden (gewerblich oder privat) verkaufen. Es gibt sie daher in jeder Branche. Während die Ladeneinrichtung unabhängig von stylischer Exklusivität in den meisten Fällen versicherungstechnisch keine Besonderheit darstellt, kann die Art von Ware von grosser Bedeutung sein. Zudem mieten viele Ladenbesitzer ihre Räume nur und bieten gerade heutzutage vermehrt einen Online-Shop an.

 

Geschäftssachversicherung

Fahrhabe – Grundgefahren

Zur Fahrhabe eines Detailhandels gehören neben der Ladeneinrichtung (wie Regale, Verkaufstresen, Tische etc.) vor allem die Ware zum Verkauf. Hierbei sind sowohl selbsthergestellte Waren als auch eingekaufte Waren versichert. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Ware bereits fix fertig oder für die Weiterverarbeitung durch den Käufer gedacht sind (bspw. Baumaterial oder Lebensmittel). Lediglich die versicherten Werte müssen unterschieden werden, da Einrichtungen zum Neuwert, eingekaufte Waren zum Einstandspreis und selbsthergestellte Waren zum Verkaufspreis versichert sind.

Spezialwaren/ Faktorwaren

Es gibt bestimmte Arten von Waren, die bei den Versicherungsgesellschaften als besonders diebstahlgefährdete Waren gelten. Hierunter gelten Waren wie Schmuck und Pelze aber auch Tabakwaren

oder gewisse Elektro-Waren (z.B. Handys, Hi-FI- oder Hardware-Komponenten), die ein hohes Diebstahlrisiko aufweisen. Solche Sachen sind bei den Gesellschaften summentechnisch nur limitiert mitversichert und müssen bei Bedarf für höhere Summen zusätzlich eingeschlossen werden.

Gemietetes oder anvertrautes Dritteigentum?

Hat der Ladenbesitzer z.B. Geräte von externen Personen übernommen, ist die Frage, für welchen Zweck. Mietet oder least bspw. der Kioskbesitzer eine Kühltruhe von einem Händler, so gilt diese automatisch innerhalb der Fahrhabesumme als mitversichert. Übernimmt ein Ladenbesitzer jedoch Elektrogeräte von Kunden z.B. zur Reparatur, dann gelten diese Sachen als «anvertrautes Dritteigentum » und benötigen meist einen Zusatz in der Versicherung. Daher gilt die Faustregel: Was nicht gemietet oder geleast wird, ist anvertrautes Dritteigentum und muss zusätzlich eingeschlossen oder separat aufgeführt werden.

Glasbruch

Grosse Schaufenster laden ein. Grosse Schaufenster sind bei Glasbruch aber auch teuer. Hier ist jedoch die Frage, wer der Gebäudeeigentümer ist und ob in der Gebäudeversicherung Glasbruch mitversichert wurde. Schaufenster gehören zur Gebäudeverglasung und sind daher in den meisten Fällen über die Gebäudeversicherung abgesichert. Ist dies nicht der Fall, kann der Ladenbesitzer Glasbruch auch für Gebäudeverglasung in seiner Geschäftssachversicherung einschliessen. Die Überlegung zum Einschluss Glasbruch ist auch dann sinnvoll, wenn die Ladeneinrichtung «sehr gläsern» ist (z.B. bei Vitrinen und grosse Spiegel).

Ladendiebstahl

Bei Diebstahl wird zwischen Einbruchdiebstahl, Beraubung und einfachen Diebstahl (inkl. Ladendiebstahl) unterschieden. Während der Einbruchdiebstahl und auch Beraubung in der Grunddeckung versichert werden können, ist der einfache Diebstahl nur sehr beschränkt versicherbar. Meist ist der Einschluss nur für technische Geräte über eine technische Versicherung möglich (worin allerdings keine Verkaufsware versichert werden

kann). Je nach Gesellschaft und Laden-Art wird der Ladendiebstahl auch komplett ausgeschlossen. Ob der Ladendiebstahl mitversichert werden kann, ist entsprechend sehr von der Versicherungsgesellschaft abhängig und muss individuell geprüft werden.

 

Betriebshaftpflicht

Für den normalen kleinen Laden ist die Grunddeckung der angebotenen Betriebshaftpflichtversicherung bereits ausreichend versichert. Lediglich folgende beiden Deckungen sollten auf den Bedarf geprüft werden:

Mieterschäden

Ist der Ladenbesitzer nur eingemietet, können über die Betriebshaftpflichtversicherung unvorhergesehene

Schäden an den gemieteten Räumlichkeiten versichert werden. Hierunter gelten jedoch keine baulichen Veränderungen, die der Mieter bewusst vorgenommen hat. Auch gemietete Geräte können je nach Gesellschaft gegen Schäden, für die der Mieter gerade zu stehen hat, versichert werden.

Produkte-Rückrufkosten

Ist eine verkaufte Ware durch die Produktion bereits mangelhaft und kann dadurch Sach- oder gar Personenschäden hervorrufen, wird die Ware zurückgerufen. Um die Käufer zu informieren, werden in vielen Fällen die Medien (Radio, Zeitungen etc.) zu Hilfe gezogen. Diese Benachrichtigungskosten können über die Betriebshaftpflicht abgesichert werden. Hierbei ist aber zu sagen, dass die Rückrufaktion meist vom Hersteller/ Produzent selber vorgenommen werden, da diese haften. Verkauft der Ladenbesitzer fehlerhafte Produkte mit seinem eigenen Label drauf, so gilt er als Quasi-Hersteller und wäre ebenfalls für entstehende Schäden und Aufwendungen mitverantwortlich. Betreibt er jedoch den normalen Detailhandel und vertreibt die Ware «original», so kann er sich von entstehenden Schäden aus dem Produkt befreien, wenn er den Hersteller oder

Lieferanten innert gesetzlicher Frist benennt. Diese Regelung gilt jedoch nur, solange er keine Änderungen am Produkt vornimmt und diese nicht vor Verkauf weiterverarbeitet. Kann er zudem keine Angaben zum Hersteller/ Lieferant machen, haftet er ebenfalls wie ein Hersteller. Daher kann diese Deckung je nach Produkteverkauf durchaus sinnig sein.

 

Cyberversicherung

Online-Shops stehen hoch im Kurs und Webseiten sind heutzutage schnell errichtet. Bieten Läden Online-Shops an, sollte das Thema Cyberkriminalität bei der Firma angesprochen werden. Nicht selten wird Unfug mit Webseiten von kleineren Läden betrieben, die bei Kundendatenklau oder Fehlleitungen von Waren und Zahlungen zu grossem Schaden führen können. Hier sollte der Nutzen einer Cyberversicherung aber auch die Kosten für eine solche mit dem Kunden besprochen werden.

 

Erweiterungen möglich

Wie bei allen Betrieben ist der Versicherungsschutz individuell zu prüfen und kann noch um weitere Feinheiten ergänzt werden. Die oben genannten Deckungen bieten jedoch bereits einen grossen Umfang für die meisten kleineren Läden.