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Wenn Justitia den alten Gesetzes-Bücherschrank putzt…

… dann erhält das verstaubte VVG einige dem Zeitalter angepasste Seiten.
Das VVG: Eines der wichtigsten Gesetze in unserer Branche. Es bietet die Grundlage für so viele versicherungsrechtliche Fragen.

Doch das VVG ist alt… sehr alt. Ist es doch von 1908 und durch das eher, wie das alte, verstaubte Buch mit den porösen Seiten eines Buches im Schrank unserer Grossmutter, welches man sich nur noch behutsam und teils mit Verständnisproblemen aufgrund der unterschiedlichen Epochen zu Gemüte ziehen kann.

Doch Justitia hat erkannt, dass die Regeln aus 1908 nicht mehr ganz unserem modernen schnellen und digitalen Zeitalter entsprechen. Es wurde Zeit für eine Revision.

Naja… wir wissen alle, dass das nicht so einfach ist. Nach Jahren der Diskussion ist es nun zu einer Teilrevision des VVG gekommen anstatt einer kompletten Revision. Wir haben Ihnen nachstehend die neuen Regelentwürfe schon einmal aufgelistet.

Gültigkeit
Wie mit allem, was politisch entschieden werden muss, braucht es seine Zeit. Die Referendumsfrist ist aktuell auf den 08.10.2020 festgelegt. Daher ist ein genaues Datum der Gültigkeit noch nicht festgelegt.

Die neuen Gesetzesentwürfe für das VVG

1. Einführung eines Widerrufsrechts für die Versicherungsnehmer von 14 Tagen
Versicherte können innerhalb einer Bedenkfrist von 14 Tagen von ihrem Vertrag
zurücktreten.

Aktuell ist der Antragsteller bis 14 Tage an seinen gestellten Antrag gebunden
und kann sich bei einem Umentscheiden den Antrag nicht vor Fristablauf zurückziehen. Bei Anträgen mit ärztlicher Untersuchung sind es sogar bis zu 4 Wochen. Dies wird mit der Änderung aufgehoben und der Kunde kann den Antrag innert dieser Frist zurückziehen.

2. Ordentliches Kündigungsrecht nach 3 Jahren für beide Vertragsparteien
Trotz längerer Laufzeit, können Versicherte den Vertrag auf das Ende des dritten Jahres beenden. So sollen «Knebelverträge» keine Chance mehr haben.

3. Kündigungsverzicht der Krankenversicherer
Das neue ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall stehen nur den Versicherten zu. Somit können Krankenversicherer bei einem Leistungsfall nicht mehr die Zusatzversicherung einfach kündigen.

4. Verlängerung der Verjährungsfrist von 2 auf 5 Jahre
Neu verjähren Ansprüche aus Versicherungsverträgen erst 5 Jahre nach dem Schadenfall anstatt wie bisher nach 2 Jahren.

5. Kompatibilität des VVGs mit dem elektronischen Geschäftsverkehr
Gemäss unserem digitalen Zeitalter wird der E-Commerce auch in der Versicherungsbranche rechtlich möglich. Somit sind Kündigungen in elektronischer Form (mit Unterschrift) rechtlich anerkannt, wenn diese per E-Mail eingehen.

6. Einführung eines allgemeinen direkten Forderungsrechtes für alle Haftpflichtversicherungen
Ein/e Geschädigte/r kann Ansprüche direkt bei der Versicherung des Schädigers geltend machen, obwohl er/sie nicht der Vertragspartner dieser Haftpflichtversicherung ist.

Bei weiteren Fragen zögern Sie nicht, uns zu anzurufen.